Die Diskussion um den „Bundestrojaner“ schwelt schon Monate, in den letzten Wochen ist sie durch die Entscheidung unserer Staatsführung (aus der Historie bietet sich StaFü als Abkürzung an) nochmal angefacht worden. Nun dürfen also Verbindungsdaten, E-Mails, Telefonate „auf Verdacht“ abgehört werden und Daten auf Vorrat gespeichert werden. Wie auch immer sich ein solcher Verdacht zusammensetzen mag, das steht in den Sternen….
Deutschland hat schon bei der Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie erst dann reagiert, als die EU die ausgebliebene Umsetzung in Länderrecht mit hohen Strafen zu ahnden drohte… und daraus ein Bundesdatenschutzgesetz gebaut, das an Unlesbarkeit, Öffnungsklauseln und Unstimmigkeiten selbst im bundesdeutschen Gesetzesdschungel seinesgleichen sucht. Zwei Dinge aber hat man klar formuliert:
§3a BDSG schreibt die Datenvermeidung und Datensparsamkeit vor, postuliert also die Verpflichtung, so wenig Daten wie eben möglich zu erheben. Da passt eine Vorratsdatenspeicherung überhaupt nicht ins Konzept…
§4 BDSG definiert die Zulässigkeit der Datenerhebung von personenbezogenen Daten (und Verbindungsdaten gleich welcher Form zählen unzweifelhaft dazu), §28 die Zulässigkeit der Nutzung personenbezogener Daten inkl. deren Zweckbindung. Gerade letzterer Paragraph lässt keinen Spielraum, Verbindungdaten anders als zum definierten Zweck (nämlich der Abrechnung) zu nutzen.
Verfasst von worldofppc
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